Die Schwelle der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze wird nach der Rechtssprechung des BGH in Wohngebieten bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts angesetzt.
(BGH vom 25.03.1993, BGHZ 122, 76(81); BGH vom 16.03.1995, BGHZ 129, 124(127)).
Die Berücksichtigung der Lärmpegel in der Nacht hält die Planfeststellungsbehörde dagegen für nicht erforderlich. Durch § 29b Abs. 2 Satz 2 LuftVG wird die Nachtruhe der Bevölkerung besonders geschützt. Schutzgut des Lärmschutzes in der Nacht ist der störungsfreie Schlaf. Jedenfalls in Mitteleuropa dienen zum Schlafen fast ausschließlich Innenräume, so dass hierfür die Nutzung des Außenwohnbereiches vernachlässigt werden kann.
(Quelle: Planfeststellungbeschluss S. 664f)
Halten wir fest: Der Bundesgerichtshof legt eine Lärmschwelle fest, oberhalb derer er den Schlaf des deutschen Bürgers für so beeinträchtigt hält, dass die Enteignungsgschwelle überschritten ist. Die Planfeststellungsbehörde hingegen meint, dass diese Entscheidung ohne jede Relevanz sei, da der Mitteleuropäer schliesslich nicht im Garten nächtigt.
Für welches Land, bitte, hat der Bundesgerichtshof denn hier entschieden?
Sorgt er sich um den Schutz des Schlafs der Buschmänner in der Kalahari?
Der BGH spricht ganz deutlich von Wohngebieten, definiert den zulässigen Richtwert also mittels des Aussenlärms und nicht mittels möglicher durch Schallisolierung erreichter Lärmstärke im Inneren von Wohnräumen.
Aber niemand braucht sich zu sorgen, denn schliesslich wird unser Nachtschlaf ganz besonders durch den §29b Absatz 2 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) geschützt.
LuftVG §29b Absatz 2:
(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
Das ist Satz Nr. 1.
Satz 2 ??? Nicht da. Aha!