„Die Entschädigung wird deshalb gewährt für Gebiete mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) ab 65 dB(A) außen. Diese Zumutbarkeitsgrenze liegt etwas höher als die Grenze für die Vermeidung von Kommunikationsstörungen in Höhe eines Dauerschallpegels Leq(3,Tag) von 62 bzw. 60 dB(A) außen, da für den Aufenthalt im Freien generell eine höhere Lärmerwartung besteht. Außenwohnbereiche werden nur zeitlich eingeschränkt und nicht nur passiv zur Erholung und Entspannung genutzt, sondern auch für Tätigkeiten, die selbst mit Lärmimmissionen verbunden sind wie Sport, Geselligkeit oder Gartenarbeiten. Außerdem findet Wohnen in Nordostdeutschland schon aufgrund der klimatischen Bedingungen zum größten Teil in geschlossenen Räumen statt.“
(Quelle: Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004, S. 661, 10.1.8.4 Entschädigungen, 10.1.8.4.1. Aussenwohnbereiche)
Ich hingegen pflege untypischerweise des abends in aller Stille nach der Arbeit auf der Terasse ein schönes Glas Wein zu trinken, den Vögeln beim Zwitschern zu lauschen, des wochenends völlig lautlos das Unkraut zu zupfen und allerhöchstens ein paar Dezibel beim Klappern mit den sonntäglichen Frühstückstellern zu erzeugen.
Die Planfeststellungsbehörde eröffnet nun Raum für ganz neue sonntägliche Nutzungen: Wettbewerbe im Luftgewehrschiessen, Proben für das geplante Konzert für „A320 und Vuvuzela-Orchester“ oder auch ein Ehestreit im Freien, um die Kinder im schallgeschützten Hause nicht zu stören.